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Statuten
Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen
Schweiz. Interessengemeinschaft für Musik und Radio (Federation Suisse de la Musique et de la Radio)
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Er kann sich in das Handelsregister eintragen lassen. Der Sitz befindet sich am Ort der Geschäftsstelle. Der Vorstand kann stattdessen den Sitz auch anderswo festlegen.
Artikel 2-Zweck
Der Verein bezweckt allgemein die Förderung aller derjenigen Kreise, die auf dem Gebiet der Musik, Radio und Kultur tätig sind, die allgemeine Werbetätigkeit zur Förderung der Musik, des Musikhandels und des Musizierens sowie die Pflege des Musik- und Kulturlebens generell.
Er bezweckt die Pflege der Kontakte und Zusammenarbeit mit Behörden, gleichartigen und fachverwandten Organisationen des In- und Auslandes sowie der Mitglieder. Er bietet seinen Mitgliedern Beratungen und Dienstleistungen im Bereich der Förderung von Musik und Kultur, des Musikschaffens sowie das Versicherungswesen und die Altersvorsorge in diesen Bereichen.
Er ist Gründerverband der Ausgleichskasse Musik und Radio bzw. deren Rechtsnachfolgerin Ausgleichskasse VEROM. Mitglieder von Mitgliedinstitutionen sind den Mitgliedern gleichgestellt, können also selbständig sich der entsprechenden Ausgleichskasse unterstellen.
Artikel 3 – Mittel
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen, welche von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vor standes festgesetzt werden;
- Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen;
- Freiwilligen Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.).
Artikel 4 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein:
- Institutionen und Verbände auf dem Gebiet von Musik, Radio und Kultur;
- natürliche Personen, Personengesellschaften und weitere juristische Personen, die den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
Die beiden Mitgliederkategorien sind grundsätzlich gleichgestellt, auch bezüglich der Mitgliederbeträge. Bei den Institutionen und Verbänden gehen Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft auch auf die Mitglieder der Institutionen über.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Artikel 5 – Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist jeweils auf Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.
Artikel 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Artikel 7 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Wahl des Präsidenten des Vorstandes;
- Wahl der Rechnungsrevisoren;
- Abnahme der Vereinsrechnung;
- Dechargeerteilung an den Vorstand;
- Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
- Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
- Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.
Artikel 8 – Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich oder je nach Bedarf alle 2 bis 3 Jahre statt.
Die Einberufung hat bei ordentlichen Mitgliederversammlungen wenigstens 20 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.
Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
Artikel 10 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Mitgliederversammlung gewählt wird, selbst.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
- Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen und ein Arbeitsprogramm erstellen.
Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
Artikel 12 – Die Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).
Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
Artikel 13 – Sekretariat
Der Vorstand bestellt eine Geschäftsstelle und bestimmt deren Sitz. Er wählt deren Leitung, welche die Geschäfte gemäss den Statuten und Reglementen des Verbandes führt.
Die Tätigkeitsgebiete und Aufgaben können in einem Pflichtenheft festgelegt werden.
Der Geschäftsführer kann ebenfalls in den Vorstand gewählt werden, ansonsten nimmt die Geschäftsleitung an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Vorstand bestimmt zudem die Zeichnungsberechtigung der Geschäftsleitung.
Artikel 14- Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 15-Auflösung und Liquidation
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung zuzuführen.
Artikel 16 – Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Delegiertenversammlung vom 15.1.2020 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 6. Juni 1946/4.7.2002.
Stefan Widmer, Präsident
Beat Thoma, Geschäftsführer